Satzung

Satzung des Bezirksverbandes Südbaden der Jungen Liberalen
Stand: 7. Mai 2023

1 Zweck des Bezirksverbandes
Bei den Jungen Liberalen Südbaden haben sich junge Liberale zu einem Bezirksverband zusammengeschlossen mit dem Ziel die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

2 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen Junge Liberale Bezirksverband Südbaden.
(2) Sitz des Verbands ist Freiburg.
(3) Der Bezirksverband umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Freiburg.

3 Landesverband der Jungen Liberalen
(1) Der Verband ist Untergliederung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Jungen Liberalen e.V.
(2) Der Landesvorstand ist zu den Bezirkskongressen zu laden. § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Landesvorsitzende, oder ein von ihm beauftragtes Landesvorstandsmitglied, ist auf dem Bezirkskongress rede- und antragsberechtigt.
(3) Der Verband wird im Erweiterten Landesvorstand von drei Delegierten vertreten. Der Bezirksvorsitzende ist kraft Amtes Delegierter. Die beiden anderen Delegierten sowie 6 Ersatzdelegierte werden gemäß § 9 gewählt. Ist ein Delegierter verhindert kann er seine Stimme einem Ersatzdelegierten des Bezirks schriftlich übertragen. Unterbleibt eine solche Übertragung, so ist der in der Sitzung des Erweiterten Landesvorstands anwesende Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl anstelle des abwesenden Delegierten stimmberechtigt.

4 FDP
(1) Die Jungen Liberalen Südbaden sind der Jugendverband der FDP im Regierungsbezirk Freiburg.
(2) Der Bezirksvorsitzende der Jungen Liberalen Südbaden und alle Bewerber um den Bezirksvorsitz müssen Mitglied der FDP sein.
(3) Der Bezirk schlägt Kandidaten für die den Jungen Liberalen zufallenden Funktionen in den Bezirksverbänden Südbaden und Bodensee-Oberschwaben der FDP vor.
(4) Der Bezirksvorstand ist berechtigt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bezirk Südwürttemberg-Hohenzollern zu treffen.

5 Form, Fristen
(1) Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Textform, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.

6 Kreisverbände
(1) Der Bezirksverband besteht aus den Kreisverbänden Region Freiburg (Stadtkreis Freiburg, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald), Emmendingen (Landkreis Emmendingen), Konstanz (Landkreis Konstanz), Lörrach-Waldshut (Landkreis Lörrach, Landkreis Waldshut), Ortenau (Ortenaukreis), Rottweil (Landkreis Rottweil), Tuttlingen (Landkreis Tuttlingen) und Schwarzwald-Baar  (Schwarzwald-Baar-Kreis).
(2) Besteht im Gebiet eines Landkreises kein Kreisverband so wird dieses Gebiet einschließlich der dort ansässigen Mitglieder vom Bezirksverband betreut. Der Bezirksvorstand kann diese Aufgabe an einen Kreisverband übertragen, sofern dieser zustimmt.
(3) Die Kreisverbände geben sich eigene Satzungen. Besteht keine Satzung oder weist die Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt die Landessatzung entsprechend.
(4) Neue Kreisverbände können durch Verabschiedung einer Satzung auf einer konstituierenden Mitgliederversammlung gegründet werden. Diese wird auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder auf Verlangen von sieben im Kreisgebiet ansässigen Mitgliedern vom Bezirksvorsitzenden einberufen.
(5) Die Kreisverbände werden dem Bezirksverband gegenüber vom Vorsitzenden im Falle von dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.
(6) Kreisverbände können ihre Auflösung selbst beschließen. Alternativ kann bei andauernder Inaktivität die Bezirksmitgliederversammlung einen Kreisverband auflösen. Für Anträge auf Auflösung durch die Bezirksmitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für Satzungsänderungsanträge.
(7) Das Vermögen eines Kreisverbandes fällt bei seiner Auflösung an den Bezirksverband, sofern in der Kreissatzung keine andere Regelung getroffen worden ist. Nach Abzug ggf. vorhandener Zahlungsrückstände hat der Bezirk das Vermögen treuhänderisch bis zu einer Neugründung zu verwalten. Kosten, die mit der Verwaltung von Mitgliedern aus dem Kreisgebiet und der Bemühung um eine Neugründung des Kreisverbandes verbunden sind, dürfen aus den Mitteln getragen werden.

6a Bezirksunmittelbare Mitglieder und Fördermitglieder
(1) Bezirksunmittelbar sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen, die vom Bezirksverband betreut werden. Die Beiträge bestimmen sich nach der Beitragsordnung.
(2) Der Bezirksverband nimmt Fördermitglieder auf. Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Bezirksvorstand.
(3) Fördermitglieder zahlen einen Mindestförderbeitrag, der in der Beitragsordnung festgelegt ist.
(4) Der Bezirksvorstand informiert die Fördermitglieder über die Aktivitäten des Bezirksverbandes und die Verwendung der Fördermittel.
(5) Die Fördermitglieder werden zur Bezirksmitgliederversammlung eingeladen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
(6) Die Fördermitgliedschaft endet:
durch Beendigung der Förderung,
durch Ausschluss,
durch Tod.“

7 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
1. die Bezirksmitgliederversammlung

2. der Bezirksvorstand

3. der erweiterte Bezirksvorstand

8 Die Bezirksmitgliederversammlung
(1) Die Bezirksmitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Bezirksverbandes. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, Stimmrecht und Rederecht. Es kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen; eine Stimmübertragung findet nicht statt.
(2) Die Bezirksmitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverbandes sie hat insbesondere folgende unübertragbaren Aufgaben:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes,
2. Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Bezirksvorstand angehören dürfen,
3. Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten zum Landeskongress, sowie die Bestimmung einer Delegiertenreihenfolge der Delegierten zum Landeskongress.
4. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Erweiterten Landesvorstand
5. Änderungen dieser Satzung,
6. Auflösung des Bezirksverbandes.
7. die Bestellung, Abberufung und Entlastung eines Bezirksbeauftragten nach § 11a.
(3) Die Bezirksmitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen (ordentliche Bezirksmitgliederversammlung). Darüber hinaus ist sie einzuberufen auf Antrag von 15 Mitgliedern, auf Beschluss des Bezirksvorstandes, auf Antrag von mindestens drei
Kreisverbänden oder im Falle des § 10 Absatz 8 (außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung).
(4) Die Bezirksmitgliederversammlung wird mit einer Versandfrist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Bezirksvorsitzenden durch Einladung an alle Mitglieder einberufen.
(5) Die Bezirksmitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 Stimmberechtigte anwesend sind.
(6) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig hat der Bezirksvorsitzende binnen vier Wochen eine Bezirksmitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muss alle Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Bezirksmitgliederversammlung enthalten
Diese Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
(7) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt wurden. Sie sind grundsätzlich geheim. Abstimmungen und die Wahlen des Tagungspräsidiums, der Zählkommission, sowie die Wahl der Kassenprüfer werden offen
durchgeführt, sofern kein Mitglied widerspricht. Aufzählungen bei Wahlen und Abstimmungen sind mitgliederöffentlich.
(8) Anträge sind mit einer Frist von einer Woche beim Bezirksvorstand einzureichen. Dringliche Anträge können bis zum Beginn der Bezirksmitgliederversammlung eingereicht werden; über ihre Zulassung ist vor Eintritt in die Antragsberatung durch die
Mitgliederversammlung zu entscheiden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Bezirksverbands, der Bezirksvorstand, die Kreisverbände und alle Gliederungen unterhalb der Kreisebene. § 3 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(9) Sofern in dieser Satzung keine anderweitigen Regelungen getroffen werden gilt die Geschäftsordnung zum Landeskongress entsprechend. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt.

9 Delegiertenwahlen, allgemeine Bestimmungen
(1) Die Delegiertenwahlen werden in Sammelwahlgängen durchgeführt, wobei jedes Mitglied eine der Anzahl der zu besetzenden Mandate entsprechende Anzahl an Stimmen hat. Für jeden Kandidaten kann lediglich eine Stimme abgegeben werden.
(2) Für die Delegiertenwahlen ist im ersten Wahlgang die relative Mehrheit erforderlich.
(3) Ist bei einer Wahl die Bestimmung einer exakten Reihenfolge notwendig, so ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen, bei der die relative Mehrheit genügt. Ergibt sich auch in dieser Stichwahl kein eindeutiges Ergebnis, so ist ein Losverfahren durchzuführen. Sofern kein Mitglied widerspricht, kann die Bezirksmitgliederversammlung für die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress vor Eintritt in die Delegiertenwahlgänge beschließen, dass im Falle der Stimmengleichheit sofort das Los über die Reihenfolge entscheidet. Das Losen ist unmittelbar nach dem Wahlgang durchzuführen.

9a Delegiertenwahlen zum Erweiterten Landesvorstand
Die Bezirksmitgliederversammlung wählt für die Dauer des folgenden Kalenderjahres zwei Delegierte und sechs Ersatzdelegierte zum Erweiterten Landesvorstand (§ 3 Absatz 3).

9b Delegiertenwahlen zum Landeskongress
Die dem Bezirk nach aktuellen Berechnungen der Wahlprüfungskommission des Landesverbandes zustehende Zahl an Delegierten zum Landeskongress wird für die Dauer des folgenden Kalenderjahres durch die Bezirksmitgliederversammlung gewählt. Neben den Delegierten wird durch die Bezirksmitgliederversammlung eine gleiche Zahl an Ersatzdelegierten gewählt. Für die Delegiertenwahlen zum Landeskongress finden die Bestimmungen des §9 Anwendung.

10. Der Erweiterte Bezirksvorstand

(1) Der Erweiterte Bezirksvorstand berät und entscheidet über grundsätzliche politische und organisatorische
Fragen, die von der Bezirksmitgliederversammlung nicht entschieden werden.
(2) Der Erweiterte Bezirksvorstand besteht ausfolgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksvorstandes
2. je einem stimmberechtigten Delegierten der Kreisverbände.
(3) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksvorstands, die Leiter der Bezirksarbeitskreise sowie die
Vorsitzenden der Kreisverbände gehören, sofern sie nicht Delegierte sind, dem Erweiterten Bezirksvorstand als
Mitglieder ohne Stimmrecht an.
(4) Die Kreisverbände wählen ihren Delegierten sowie bis zu zwei Ersatzdelegierte für höchstens 18 Monate nach
eigenen Regeln.
(4a) Wenn ein Kreisverband keinen Delegierten gewählt hat, so ist der Kreisvorsitzende von Amtswegen
Delegierter.
(5) Der Erweiterte Bezirksvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird mit einer Frist von zwei
Wochen vom Bezirksvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. In Fällen außergewöhnlicher
Dringlichkeit kann diese Frist auf bis zu 48 Stunden verkürzt werden.
(6) Auf Beschluss des Bezirksvorstandes, auf Antrag zweier Kreisverbände oder auf Antrag von acht seiner
stimmberechtigten Mitglieder muss unverzüglich eine Sitzung des Erweiterten Bezirksvorstands einberufen
werden.
(7) Der Erweiterte Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Anträge kann jedes Mitglied des Erweiterten Bezirksvorstands stellen. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht zwei Mitglieder widersprechen.
(8) Die Sitzungen des Erweiterten Bezirksvorstands sind grundsätzlich allen Mitgliedern der Jungen Liberalen
Südbaden zugänglich. Rederecht besitzen nur die Mitglieder des Erweiterten Bezirksvorstandes, die Leiter der
Bezirksarbeitskreise und im Rahmen der Beratung von der Bezirksmitgliederversammlung verwiesener Anträge
die Antragsteller. Der Erweiterte Bezirksvorstand kann durch Beschluss für einzelne Tagesordnungspunkte die
Anwesenheit auf seine Mitglieder beschränken und weiteren Personen Anwesenheit und Rederecht einräumen.
(9) Der Erweiterte Bezirksvorstand kann Anträge, auch solche, die er von der Bezirksmitgliederversammlung
überwiesen bekommen hat, an den Bezirksvorstand oder einen oder mehrere Bezirksarbeitskreise zur weiteren
Behandlung überweisen.
(10) Der Erweiterte Bezirksvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

11 Der Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des Bezirkskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(2) Zur außergerichtlichen Vertretung des Bezirksverbandes sind die Bezirksvorsitzenden einzeln, sein Stellvertreter oder der Bezirksschatzmeister ermächtigt. Weitere Mitglieder des Bezirksvorstandes können hierzu durch Beschluss des Vorstands ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Bezirksverbands sind die Bezirksvorsitzenden allein oder der Stellvertretende Bezirksvorsitzende gemeinsam mit dem Bezirksschatzmeister berufen.
(2a) Auf Antrag eines Mitglieds kann ein zweiter oder eine zweite Bezirksvorsitzende zur Wahl gestellt werden. Über diesen Antrag entscheidet die Bezirksmitgliederversammlung vor Aufruf zur Abgabe der Wahlvorschläge mit Mehrheit der durch Handzeichen abgegeben Stimmen.

(3) Der Bezirksvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
1. dem Bezirksvorsitzenden,
2. mindestens drei, aber maximal vier Stellvertretern und
3. dem Schatzmeister 4.Es können auf Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung bis zu drei weitere Beisitzer gewählt werden.

Es dürfen nicht mehr als drei Vorstandsmitglieder aus demselben Kreisverband stammen.
(4) Der Bezirksvorstand kann durch Beschluss weitere Personen zu nicht stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksvorstandes ernennen. Diese sollen Mitglieder des Verbands sein.
(5) Der Bezirksvorsitzende und der Bezirksschatzmeister müssen das 18 Lebensjahr vollendet haben.
(6) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden von der Bezirksmitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Es gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 30 bis 32 der Geschäftsordnung zum Landeskongresses. 1)
(7) Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück so wird ihre Position auf der nächsten Bezirksmitgliederversammlung durch Wahl wieder besetzt. In diesem Falle genügt in der Einladung zur Bezirksmitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit Nachwahlen zum Bezirksvorstand.
(8) Betragt die Zahl der amtierenden gewählten Bezirksvorstandsmitglieder drei oder weniger sind die unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einer Bezirksmitgliederversammlung durch Wahl wieder zu besetzen.
(9) Für die Abberufung von Bezirksvorstandsmitgliedern gilt § 21 der Landessatzung mit der Maßgabe, dass der Antrag von mindestens von 25 Mitgliedern oder drei Kreisverbänden des Bezirks gestellt werden muss.

12 Finanzen
(1) Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen ab.
(2) Der Bezirksschatzmeister hat die Finanzen des Bezirksverbands ordnungsgemäß zu verwalten. Er entwirft den Haushaltsplan und überwacht nach dessen Verabschiedung.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung für die Kreisverbände und alle Mitglieder und Fördermitglieder, die vom Bezirksverband betreut werden.

12a Bezirksbeauftragter
(1) Die Bezirksmitgliederversammlung kann auf Antrag des Bezirksvorstands für einen Kreisverband einen Bezirksbeauftragten bestellen, wenn
1. der Kreisverband mit der Beitragszahlung im Rückstand ist,
2. der Rückstand die Höhe der letzten beiden Halbjahresbeiträge erreicht hat,
3. der Kreisverband wenigstens einmal in Schriftform zur Zahlung aufgefordert und auf die Möglichkeit der Bestellung eines Bezirksbeauftragten hingewiesen wurde und
4. seit der schriftlichen Zahlungsaufforderung vier Wochen vergangen sind.
(2) Die Person des vorgeschlagenen Bezirksbeauftragten ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung bekannt zu geben. Sie soll nicht mit dem Bezirksschatzmeister identisch sein und nicht dem Vorstand des betroffenen Kreisverbandes angehören.
(3) Die Aufgabe des Bezirksbeauftragten besteht darin die finanzielle Lage des Kreisverbandes zu analysieren, durch geeignete Maßnahmen zu sanieren und die Grundlagen für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kreisverbandes in der Zukunft zu legen.
(4) Die Bestellung zum Bezirksbeauftragten endet nach einem Jahr oder nach Zahlung aller Beitragsrückstände.
(5) Die Bestellung kann nach Ablauf von neun Monaten seit der ersten Bestellung von der Bezirksmitgliederversammlung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Zahl der Verlängerungen ist unbegrenzt.

12b Befugnisse des Bezirksbeauftragten
(1) Der Bezirksbeauftragte tritt im betroffenen Kreisverband an die Seite des Schatzmeisters. Mit der Bestellung übernimmt er alle Befugnisse des Schatzmeisters. Insbesondere ist er berechtigt
1. alle Unterlagen mit Bezug zur finanziellen Lage einzusehen und zu prüfen,
2. die komplette Kassenführung einschließlich der Kontoführung zu übernehmen,
3. noch ausstehende Mitgliedsbeiträge einzuziehen,
4. säumige Mitglieder zu mahnen und ggf. ihren Ausschluss aus dem Verband vorzuschlagen.

(2) Der Bezirksbeauftragte soll gemeinsam mit dem betroffenen Kreis- und Bezirksvorstand einen Entschuldungsplan aufstellen. Teil dieses Plans kann insbesondere die Vereinbarung eines erhöhten Bezirksbeitrags zur Tilgung von Altschulden, sowie der
teilweise Erlass von Altschulden durch den Bezirksverband sein.
(3) Der Bezirksbeauftragte kann außerdem bestimmen, dass alle Ausgaben oder Ausgaben zu bestimmten Zwecken des Kreisverbandes seiner Genehmigung bedürfen.

13 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der auf der Bezirksmitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden Der Wortlaut der beantragten Änderung muss den Delegierten zwei Wochen vor der Bezirksmitgliederversammlung zugehen.
(3) Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor Eröffnung der Bezirksmitgliederversammlung schriftlich beim Bezirksvorstand eingereicht werden. Vor Eintritt in die Beratung über die Änderung der Satzung müssen dieser der
Satzungsänderungsantrag und alle Änderungsanträge an die anwesenden Mitglieder in schriftlicher Form verteilt worden sein.

14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Bezirksverbands bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Sie kann nur beschlossen werden wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Bezirkskongress allen Mitgliedern
zugegangen ist.
(2) Im Falle der Auflösung fallt das Vermögen des Bezirksverbandes an den Landesverband der Jungen Liberalen e.V.

15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Bezirksmitgliederversammlung in Kraft
(2) Die §§ 11a und 11b werden zum 01.01.2010 wirksam.

Verweis 1 : Auszug aus der Geschäftsordnung des Landeskongresses:
§ 30 Vorschlage und Vorstellungen
(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlganges namentlich vorzuschlagen.
(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen ob sie zur Kandidatur bereit sind.
(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben sich dem Landeskongress vorzustellen Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen. (7) Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück so wird ihre Position auf der nächsten Bezirksmitgliederversammlung durch Wahl wieder besetzt. In diesem Falle genügt in der Einladung zur Bezirksmitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit Nachwahlen zum Bezirksvorstand.

31 Personalbefragung und Personaldebatte
Auf Antrag von mindestens einem Delegierten findet eine Personalbefragung bzw. ein Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.
§ 32 Verfahren
(1) Soweit in der Landessatzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren, für die Anzweifelung eines Ergebnisses und für die Anfechtung s;sinngemäß die Vorschriften über Abstimmungen.
(2) Erreicht bei den Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, so ist im zweiten Wahlgang nur die einfache Mehrheit erforderlich. Erreicht der Bewerber diese nicht, so wird neu gewählt.
(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber zusammen nicht mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind drei Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit mit den höchsten Stimmenzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang mit zwei Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.
(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs. (3) und (4) werden ungültige Stimmen nicht mitgezählt. durch den Bezirksvorstand dessen Einhaltung. Er hat den Kassenprüfern auf Verlangen unverzüglich Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.